Ohne Angelschein geht nichts mehr
Wir erhalten immer wieder Anfragen zum Angeln. Wir haben für Sie die wesentlichen Vorschriften, die Angler kennen müssen, kurz zusammengetragen.

Grundlegend für den Angler ist Paragraph 9 des Landes-Fischereigesetzes §9 Abs.3. Danach muss der Angler, sofern er nicht Fischereiberechtigter ist, eine Anglererlaubnis bei sich führen, die ausschließlich vom Fischereiberechtigten ausgestellt wird. Ohne Angelschein geht also nichts. Und den wiederum bekommt man nur, wenn man einen Fischereischein vorweisen kann.

§ 15 "Verbote zum Schutz der Fischbestände"
Dort sind "verboten das Angeln ohne sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische, die Verwendung lebender Köderfische, das Wettangeln oder andere fischereiliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter". Das ergibt sich aus dem Bundestierschutzgesetz, in dem es heißt, dass derjenige, der einem Wirbeltier Schmerzen
Leid oder Schäden ohne vernünftigen Grund zufügt,

 

 

sich strafbar macht. Folgedessen ist auch die Lebenshalterung gefangener Fische im Setzkescher in Ausübung des Angelns untersagt. Der Fisch muss sofort getötet werden und es darf nur mit totem Köderfisch geangelt werden.

Zu den verbotenen Fangmethoden gehören auch das Fischen mit künstlichem Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder das Fischen mit der Schleppangel in Binnengewässern und Teilen der Küstengewässer.

Unter § 32 " Mitführen von Fanggeräten" heißt es,
dass niemand an oder auf Gewässern, an denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, fangbereite Geräte mitführen darf. Wer damit angetroffen wird, hat auf Verlangen der Fischereiaufseher Fischereischein und die
Angelberechtigung vorzuweisen, Fanggeräte, gefangene Fische und Fischbehälter vorzulegen sowie seine Personalien unter Vorlage des Personalausweises anzugeben.

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