Nicht jeder Anbieter von Internetinhalten will seine Identität
preisgeben. Diesen Eindruck gewinnt der Surfer zahlreicher gewerblicher
Angebote.
Selbst große Internetportale wie http://www.t-online.t-online.de
dürften mit den Anforderungen an die Pflichtangaben im Dunklen tappen.
Bei einem spontanen Test konnte heute (am 01.04.2002) selbst ein erfahrener
Internetnutzer die ladungsfähige Anschrift des Vorstandes von T-Online
innerhalb von 5 min. nicht finden.
Mit dieser Unsitte beschäftigte sich im November 2002 auch das
OLG Hamburg. Es stellte fest: Pflichtangaben müssen leicht erkennbar
und für den Nutzer unmittelbar erreichbar sein, was insbesondere die
optisch leichte Wahrnehmbarkeit der Informationen voraussetzt. Es sind
übliche Bezeichnungen wie „Kontakt“, „Impressum“ etc. zu verwenden,
die bei einer Bildschirmauflösung von 800 x 600 Pixeln ohne Scrollen
vollständig erkennbar sein müssen.
Im konkreten Fall erläuterte das OLG Hamburg, die Bezeichnung „Backstage“,
die erst nach Anklicken mehrerer Unterpunkte die Pflichtangaben preisgibt,
sei als Anbieterkennzeichnung nicht ausreichend.
Inhalt der Pflichtangaben
sind Name und konkrete Anschrift (kein Postfach), bei Firmen und juristischen
Personen die vertretungsberechtigten Personen mit Vor- und Nachname und
Funktion, Telefon, Emailadresse und wo vorhanden, die Umsatzstzeuerident-
sowie Handelsregister-Nummer und ein Link auf berufsrechtliche Vorschriften.
Sinn und Zweck der Angaben ist, bei Rechtsstreitigkeiten dem Anspruchsteller
eine ladungsfähige Anschrift für die Zustellung einer Klage an
die Hand zu geben. Deshalb ist die Nennung eines Webadministrators oder
sonstigen Ansprechpartners nicht ausreichend.
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