Schwierigkeiten bei der Übertragung der Internet-Domain „motorradmarkt.de“
waren Anlass, dass sich das OLG Hamburg am 2. Mai 2002 mit dieser Thematik
intensiver befassen musste. Es stellte fest, dass der unrechtmäßige
Inhaber einer Internet-Domain nur zur Löschung der Domain verpflichtet
sei, nicht dagegen zur Übertragung an den rechtmäßigen
Inhaber des entsprechenden Marken-, Personen- oder Unternehmensnamens.
Einen Anspruch auf weitere Mitwirkungshandlungen des Verletzers habe der
in seinen Namens- oder Kennzeichnungsrechten Verletzte nicht.
Dies birgt erhebliche Gefahren in sich: Die meisten Namen, Marken und
sonstigen Kennzeichen existieren in der Realität mehrmals und haben
in der Regel eine gleichwertige Stellung nebeneinander in der Rechtsordnung.
Eine Internet-Domain dagegen kann nur einmal vergeben werden. Die Registrierung
erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung. Das Prinzip heißt:
Wer zuerst kommt, malt zuerst.
Es bestehen zwar Ausweichmöglichkeiten auf andere Top-Level-Domains,
wie .com, .net, .org, .eu usw. und auch Möglichkeiten unterschiedliche
Schreibweisen zu wählen, doch ist den meisten Diensteanbietern damit
nur zum Teil geholfen. Außerdem könnte ein unrechtmäßger
Domaininhaber nach einer Unterlassungsaufforderung die Domain löschen,
sie aber sofort an eine andere Personen verkaufen oder an einen selbst
gegründeten Verein übertragen.
TIP: Bereits vor dem Versenden einer Unterlassungsaufforderung
einen Dispute-Eintrag bei der DENIC eG in Frankfurt/Main - der Verwalterin
der .de-Domains - einrichten. Das notwendige Formular kann unter
http://www.denic.de/doc/recht/formulare/einrichtungdispute.pdf
abgerufen werden. Durch den Dispute-Eintrag wird der Antragsteller
auf eine Art Warteliste gesetzt. Nach dem Löschen der alten Registrierung
rückt er als neuer Inhaber der Domain auf.
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