Zur Haftung von Jugendeinrichtungen und Schulen 
für Internetangebote
von Rechtsanwalt Michael Plüschke

 
Beispiel für die Anbieterkennzeicnung Beispiel für den Haftungsausschluss

 
Jugendeinrichtungen und Schulen mit Internetangeboten haben eine Doppelstellung: Zum einen sind sie gegenüber den Schülern und Jugendlichen aufsichtspflichtig, zum anderen treten sie als Internetprovider auf. In beiden Funktionen können Haftungsprobleme auftreten, jedoch mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen: 
  • Als Internetprovider haftet die Einrichtung nur für eigene Inhalte (sogn. Contentprovider, § 5 Abs. 1 TDG). Für Inhalte Dritter, also für die von den Schülern und Jugendlichen eigenständig gestalteten und unter ihrem eigenen Namen ins Netz gestellten Webseiten, haftet die Einrichtung in der Eigenschaft als Provider nicht, solange sie nicht ausdrücklich auf rechtswidrige Inhalte aufmerksam gemacht wird oder sonst positive Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf bei ihr gehosteten Seiten erlangt. Voraussetzung für diese Haftungsprivilegierung als sogn. Serviceprovider nach § 5 Abs. 2 TDG ist jedoch ein klarer Hinweis, dass es ein fremdes Angebot ist, dessen Inhalt die Einrichtung nicht kennt und sich nicht zu eigen macht. 
  • 2. Als aufsichtspflichtige Einrichtung hafteten Schulen und Jugendfreizeiteinrichtungen für die Inhalte auf den von den zu beaufsichtigenden Schülern und Jugendlichen ins Netz gestellten Webseiten im Rahmen der allgemeinen Vorschrift des § 832 BGB. D.h. es ist keine lückenlose Überwachung notwendig, sondern es muss lediglich der Nachweis über regelmäßige Belehrungen und stichprobenartige Kontrollen geführt werden. Die Intensität der Kontrollen und die Häufigkeit der Belehrungen richtet sich dabei nach dem jeweiligen Verständnis der Jugendlichen. Hier sollte eine monatliche Belehrung in Verbindung mit gelegentlichen Kontrollen genügen, bei älteren und verständigen Jugendlichen auch in größeren Abständen. 
TIP: Stets für eine klare organisatorische und personelle Trennung dieser beiden Funktionen sorgen! Andernfalls könnte es zu einer Haftung unabhängig vom konkreten Einzelfall allein aufgrund eines sogenannten Organisationsverschuldens kommen.
Die organisatorische Trennung wird durch eine für jeden Internetnutzer leicht erkennbare klare Trennung zwischen den eigenen Inhalten der Einrichtung einerseits und den Inhalten der Jugendlichen andererseits deutlich gemacht. Ein entsprechenden Hinweis in der Anbieterkennzeichnung sowie ein deutlich sichtbarer Haftungsausschluss unterstricht diese Trennung. Der administrative Ansprechpartner sollte stets eine andere als die Aufsichtsperson sein.
 


Beispiel für die Anbieterkennzeicnung:

[NAME DER JUGENDEINRICHTUNG ODER SCHULE]

1. Anbieter (§ 6 TDG und § 6 Abs. 1 MDStV):

[Name des Träger der Jugendeinrichtung/des Schulträgers]
[Anschrift des Träger der Jugendeinrichtung/Schulträgers Teil 1: Straße, Hausnummer]
[Anschrift des Träger der Jugendeinrichtung/Schulträgers Teil 2: Postleitzahl, Ort]

[Angabe der Telefonnummer]
[Angabe der Fax-Nummer]
[Angabe der E-Mail-Adresse]

[Vertretungsberechtigt: Angabe des Vertretungsberechtigten] 

Administrativer Ansprechpartner: 
[Name]
[Angabe der Telefonnummer]
[Angabe der Fax-Nummer]
[Angabe der E-Mail-Adresse]

2. Verantwortlich i.S.v. § 6 Abs. 2 MDStV:

[Name des Verantwortlichen (z.B. der Geschäftsführer, der Schulleiter oder der Webmaster)]
[Name der Jugendeinrichtung/Schule (vollständige Bezeichnung)]
[Anschrift der Jugendeinrichtung/Schule Teil 1: Straße, Hausnummer]
[Anschrift der Jugendeinrichtung/Schule Teil 2: Postleitzahl, Ort]

[Angabe der Telefonnummer]
[Angabe der Fax-Nummer]
[Angabe der E-Mail-Adresse]



 

Beispiel für den Haftungsausschluss:

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(Januar 2003)

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