3. Hinweise zum Kinder- und Jugendschutz im Medienbereich

Das Internet ist z. Z. in aller Munde. Der Ruf nach nationalen, europäischen und internationalen Regelungen betreffend des Kinder- und Jugendschutzes wird angesichts der aktuellen Ereignisse immer lauter.

In den virtuellen Welten des Internets sind viele interessante und wichtige Informationen zu Allem und Jedem zu finden. Surft man in diesen schier endlos erscheinenden Welten, so findet man leider auch illegale und für Kinder und Jugendliche schädigende Inhalte. So haben z. B. Kinder Zugriff auf pornographisches Material für Erwachsene (schädigend) und Erwachsene Zugriff auf kinderpornographische Materialien (illegal). Gefährdend ist für Kinder und Jugendliche in erster Linie das Angebot, welches sich an die Erwachsenen richtet.

Derzeit gibt es weltweit ca. 320 Millionen Websites. Rund 20 Millionen sind deutschsprachig. Die Zahl der Seiten mit illegalen und schädigenden Inhalten beläuft sich auf ca. 1 % (HILLEBRANDT 1998, S. 7).

Den rechtlichen Rahmen für den Schutz der Kinder und Jugendlichen zum Schutz vor gewaltverherrlichenden Darstellungen bilden in der Bundesrepublik Gesetze, Verträge, Verordnungen und verschiedene Kontrollinstitutionen :

Für den Einsatz der Neue Medien (hier besonders das Internet) in Kinder- und Jugendeinrichtungen gibt es Formen der subjektiven Selbstkontrolle durch die Betreuer der Einrichtungen. Technische Möglichkeiten gibt es in Form von Jugendschutzfilterprogrammen wie z. B. „Cyber Patrol„, „Surf-Watch„, „Net Nanny„ oder „ Cybersitter„. Diese Formen können z. B. in Internetcafés installiert werden, sind aber kein allumfassender Schutz vor jugendgefährdenden Seiten.

An dieser Stelle sei nur vermerkt, daß sich gesellschaftliche Probleme – z. B. gehört Gewalt zur alltäglichen Lebensweltrealität und wird in Print- und Audio-visuellen Medien täglich reproduziert – nicht technisch lösen lassen.

Der effektivste präventive Kinder- und Jugendschutz liegt demnach nicht in einer umfangreichen technischen Ausrüstung, die zumal auch als Alibifunktion herhalten muß oder in moralisierenden Ansprachen der Erwachsenenwelt, sondern im Erwerb bzw. der Verstärkung von Medienkompetenz, denn so kann aktiver Kinder- und Jugendschutz jenseits jeder Belehrung realisiert werden.

Oft vernachlässigt wird die Beschaffenheit und Wirkung der Werbung im Internet. Hier sind oftmals redaktionelle Inhalte nicht oder nur schwer von Werbung zu unterscheiden. Hinzu kommt, daß beispielsweise im Fernsehen Kindersendungen nicht durch Werbeblöcke getrennt werden dürfen. Im Internet hingegen wird der Nutzer nahezu bei jedem Link auch mit Werbung konfrontiert.

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1. Einleitung

2. Jugend, Neue Medien und Jugendarbeit

3. Hinweise zum Kinder- und Jugendschutz im Medienbereich

4. Zur Methode

5. Darstellung einzelner Ergebnisse

6. Auswertung der Fragen mit vorgegebenen Antwortskalen

7. Auswertung der offenen Fragen

8. Literatur

Anhang