3. Hinweise zum Kinder- und Jugendschutz im Medienbereich
Das Internet ist z. Z. in aller Munde. Der Ruf nach nationalen, europäischen
und internationalen Regelungen betreffend des Kinder- und Jugendschutzes
wird angesichts der aktuellen Ereignisse immer lauter.
In den virtuellen Welten des Internets sind viele interessante und wichtige
Informationen zu Allem und Jedem zu finden. Surft man in diesen schier
endlos erscheinenden Welten, so findet man leider auch illegale und für
Kinder und Jugendliche schädigende Inhalte. So haben z. B. Kinder
Zugriff auf pornographisches Material für Erwachsene (schädigend)
und Erwachsene Zugriff auf kinderpornographische Materialien (illegal).
Gefährdend ist für Kinder und Jugendliche in erster Linie das
Angebot, welches sich an die Erwachsenen richtet.
Derzeit gibt es weltweit ca. 320 Millionen Websites. Rund 20 Millionen
sind deutschsprachig. Die Zahl der Seiten mit illegalen und schädigenden
Inhalten beläuft sich auf ca. 1 % (HILLEBRANDT 1998, S. 7).
Den rechtlichen Rahmen für den Schutz der Kinder und Jugendlichen
zum Schutz vor gewaltverherrlichenden Darstellungen bilden in der Bundesrepublik
Gesetze, Verträge, Verordnungen und verschiedene Kontrollinstitutionen
:
Für den Einsatz der Neue Medien (hier besonders das Internet) in
Kinder- und Jugendeinrichtungen gibt es Formen der subjektiven Selbstkontrolle
durch die Betreuer der Einrichtungen. Technische Möglichkeiten gibt
es in Form von Jugendschutzfilterprogrammen wie z. B. „Cyber Patrol„, „Surf-Watch„,
„Net Nanny„ oder „ Cybersitter„. Diese Formen können z. B. in Internetcafés
installiert werden, sind aber kein allumfassender Schutz vor jugendgefährdenden
Seiten.
An dieser Stelle sei nur vermerkt, daß sich gesellschaftliche
Probleme – z. B. gehört Gewalt zur alltäglichen Lebensweltrealität
und wird in Print- und Audio-visuellen Medien täglich reproduziert
– nicht technisch lösen lassen.
Der effektivste präventive Kinder- und Jugendschutz liegt demnach
nicht in einer umfangreichen technischen Ausrüstung, die zumal auch
als Alibifunktion herhalten muß oder in moralisierenden Ansprachen
der Erwachsenenwelt, sondern im Erwerb bzw. der Verstärkung von Medienkompetenz,
denn so kann aktiver Kinder- und Jugendschutz jenseits jeder Belehrung
realisiert werden.
Oft vernachlässigt wird die Beschaffenheit und Wirkung der Werbung
im Internet. Hier sind oftmals redaktionelle Inhalte nicht oder nur schwer
von Werbung zu unterscheiden. Hinzu kommt, daß beispielsweise im
Fernsehen Kindersendungen nicht durch Werbeblöcke getrennt werden
dürfen. Im Internet hingegen wird der Nutzer nahezu bei jedem Link
auch mit Werbung konfrontiert.
1. Einleitung
2. Jugend, Neue Medien und Jugendarbeit
3. Hinweise zum Kinder- und Jugendschutz im Medienbereich
4. Zur Methode
5. Darstellung einzelner Ergebnisse
6. Auswertung der Fragen mit vorgegebenen Antwortskalen
7. Auswertung der offenen Fragen
8. Literatur
Anhang